Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „GS Wesel e.V.“ (GSW), vormals „Gymnastik-Schule Wesel e.V. von 1926“.
Er hat seinen Sitz in Wesel und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
- Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
- Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
- Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
- Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
- Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.
- Förderung der Integration und Inklusion.
- Organisation, Durchführung und Besuch von kulturellen Veranstaltungen.
Der Verein bekennt sich zu seiner Verantwortung für den Schutz aller Mitglieder vor physischen oder psychischen Übergriffen im Rahmen des Sportbetriebs. Hierzu gehören insbesondere die Abwehr interpersoneller oder sexualisierter Gewalt und jeder Form von Mobbing. Soweit erforderlich, werden entsprechende Präventions-konzepte entwickelt und umgesetzt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und hat keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und unabhängig.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher
Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder leisten den jeweils gültigen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
- Für passive Mitglieder / Fördermitglieder mit reduziertem Beitragssatz steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / befristetes Teilnahmeverbot
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand (Geschäftsstelle oder unter GSWesel@gmx.de) zu erklären.
- Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobunsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (persönlich, telefonisch oder in Textform) durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied in Textform unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsvierteljahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Entrichtung noch ausstehender Beiträge oder anderer Leistungspflichten.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen unterschiedlich gestaffelte Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Angebote des Vereins erhoben werden.
Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1. des Quartals fällig.
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er erlässt eine Beitragsordnung, die er aus begründetem Anlass ändern kann.
Umlagen können maximal bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Rückständige Beiträge, Gebühren und sonstige Zahlungen können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg beigetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung fällig.
Sie werden von Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen von diesen Regelungen, insbesondere über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Alle zwei Kalenderjahre ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll möglichst im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter*in. Die Versammlungsleitung bestimmt den/die Protokollführer*in.
- Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform (z.B. durch Brief, EMail, schriftliche Mobilfunknachricht, Veröffentlichung auf der Vereinswebsite, Aushang in Sporthallen) mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Eine geplante Satzungsänderung liegt – neben der Einladung – zur Einsicht in der Geschäftsstelle aus.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Antragseingang zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl und Abwahl
- – der/des Vorsitzenden,
- – der weiteren Vorstandsmitglieder,
- – der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstands (Beisitzer*innen)
- – der Kassenprüferin / des Kassenprüfers
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen – unbeschadet der Sonderregelung der §§ 11 Nr. 3 – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen aller aktiven Mitglieder beschlossen werden. Für die Auflösung oder Fusionierung des Vereins gilt § 15 Abs. 1. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
- Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist ein Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Erstwahl zum geschäftsführenden Vorstand muss das Mitglied persönlich anwesend sein. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen können kein Stimmrecht für ihre Kinder ausüben. Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimm-recht ist nicht übertragbar und kann auch nicht im Rahmen einer Vollmacht ausgeübt werden.
- Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Versammlungsleiter*in und von der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens 2, höchstens 4 weiteren Personen. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:-den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
-zwei Vertreter*innen der Vereinsjugend
-drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern (Beisitzer*innen)
Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf durch den geschäftsführenden Vorstand um weitere Personen ergänzt werden.
- Die Mitglieder des Vorstands und die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstands – mit Ausnahme der Jugendvertretung – werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Direkte Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter*in zu ziehende Los. Die Vertreter*innen der Vereinsjugend werden von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt. Erfolgt keine Benennung durch die Jugendversammlung, werden Vertreter*innen der Vereinsjugend nach Benennung durch den geschäftsführenden Vorstand von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit bestimmt.
- Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, auch wenn diese Wahl später als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand eine/n Nachfolger*in, der/die das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so können die damit verbundenen Aufgaben vorübergehend von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstands entscheidet dessen Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, weitere Vereinsmitglieder ohne eigenes Stimmrecht zu seinen Beratungen hinzuzuziehen. Bei Bedarf kann der Vorstand aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter*innen nach § 30 BGB bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Der erweiterte Vorstand-entscheidet im Widerspruchsverfahren über den Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot eines Mitglieds (§ 6 Nr. 2)
-berät den geschäftsführenden Vorstand auf dessen Anforderung
-bereitet Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor
Der erweiterte Vorstand kann jederzeit von dem geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.
- Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Einzelheiten der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins, die in dessen Auftrag handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 12 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Die Jugend verwaltet sich selbst im Rahmen der Jugendordnung.
- Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Organe der Vereinsjugend sind – der Jugendvorstand und- die Jugendversammlung
- Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
- Gibt sich die Jugend des Vereins keine eigene Jugendordnung, so wird diese von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen aller aktiven Mitglieder beschlossen.
§ 13 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: – Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, – Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind, – Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, – Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus den aktiven Mitgliedern zwei Kassen-prüfer*innen und eine/n Ersatzkassenprüfer*in, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen alle zwei Jahre die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer*innen erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre, wobei alle zwei Jahre eine/r der beiden Kassen-prüfer*innen zur Wahl steht. Direkte Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Fusionierung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen aller aktiven Mitglieder zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle einer Auflösung 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Wesel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der JHV am 21.03.2024 mit 59 Jastimmen / 1 Enthaltung verabschiedet und ist seit dem 07.08.24 im Vereinsregister eingetragen.
